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OLG Brandenburg, 09.06.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 56/16 (78/16) |
Zitiervorschläge
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 56/16 (78/16) (https://dejure.org/2016,58485)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 56/16 (78/16) (https://dejure.org/2016,58485)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Begriff des Besitzers von Abfällen i.S. von § 3 Abs. 9 KrWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des Besitzers von Abfällen i.S. von § 3 Abs. 9 KrWG
- rechtsportal.de
Begriff des Besitzers von Abfällen i.S. von § 3 Abs. 9 KrWG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Oder, 23.10.2015 - 411 OWi 13/15
- OLG Brandenburg, 09.06.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 56/16 (78/16)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2016 - 53 Ss OWi 56/16
Daher sind Grundstückseigentümer in der Regel auch für "wilde Ablagerungen" auf ihren Grundstücken sowie für durch Grundstücksnutzer hinterlassene Abfälle verantwortlich (BVerwGE 106, 43, 47ff.). - BGH, 14.03.1985 - III ZR 12/84
Besitz an Abfällen
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2016 - 53 Ss OWi 56/16
Der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsrecht dient dazu, die Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall einzugrenzen und setzt ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft, nicht hingegen einen Besitzbegründungswillen voraus (BGH, Urt. v. 14. März 1985 - III ZR 12/84, zit. nach Juris).
- LG Mönchengladbach, 10.03.2020 - 4 S 54/19 Dies ist hinsichtlich des Eigentümers eines Containers für dessen Inhalt auch dann zu bejahen, wenn sich der Container auf einem nicht frei zugänglichen Grundstück befindet, weil der Eigentümer eines Containers ungeachtet etwaig eingeschränkter Zutrittsmöglichkeiten in der Lage ist, mit dem Abfall nach seinen Vorstellungen und seinem Belieben zu verfahren ( vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.06.2016 - 53 Ss-OWi 56/16, BeckRS 2016, 117865 ).